Reglement für Standbetreiber

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I. Organisation

     
Art. 1   Zweck
    Dieses Reglement legt Ort, Art und Zeit des Dorffestes 2017 fest
und regelt deren Organisation und Durchführung.
Weitere Infos sind auf der Homepage www.dorffest-ruemlang.ch
zu finden.
     
Art. 2   Aufsicht
    Unter dem Namen Rumicornis 17 besteht ein Verein in Rümlang
mit dem Zweck, das wiederkehrende Dorffest zu organisieren.
Der Vorstand des Vereins bestimmt die einzelnen OK Mitglieder
und deren Aufgaben.
     
Art. 3   Aufgaben
    Dem OK Rümlanger Dorffest 2017 obliegt die Organisation,
Durchführung und Kontrolle des Dorffestes.
a) Ausschreibung und Vorbereitung des Dorffestes mit einem Chilbiteil,
   mit Ständen, Gastroangebote und/oder Attraktionen von Rümlanger
   Vereinen bzw. Gewerbetreibenden und professionellen Marktfahrern;
b) Erteilung der Marktbewilligung sowie Zuteilung der Standplätze;
c) Kontrolle der verkehrspolizeilichen Anordnungen;
d) Organisation der Reinigung des Festareals;
e) Überwachung des Dorffestes;
f ) Einholung sämtlicher Bewilligungen;
g) Einzug der Gebühren;
h) Verweigerung oder Entzug von Zulassungen.
     

II. Dorffest

     
Art. 4   Dorffest mit Chilbibetrieb
    Durchführungsdatum vom Freitag, 25.08. bis Sonntag, 27.08.2017.
Es ist kein Verschiebungsdatum geplant.
     
Art. 5   Festareal
    Das Festareal ist durch einen inneren Chilbi- und einen äusseren
Fest-Perimeter bestimmt.
Als Zentrum für das Dorffest ist für den Chilbibetrieb der
Gemeindehausplatz und rund um das Gemeindehaus ist der
Festbetrieb in den verschiedenen Strassen und Plätzen vorgesehen.
In Absprache mit der Gemeinde Rümlang, kann das Gebiet jederzeit
verändert werden.
Die Zufahrten für die an das Dorffest angrenzenden Liegenschaften
sind für die Notfalldienste frei zu halten (Feuerwehr, Sanität, Polizei).
     
Art. 6   Betriebszeiten Festareal und Chilbi
    Die Öffnungszeiten sind wie folgt festgelegt:

Festareal:
- Freitag, 25.08.2017 – 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr*
- Samstag, 26.08.2017 – 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr*
- Sonntag, 27.08.2017 – 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr
*Verlängerung bis 02.00 Uhr  inkl. Musik mit Zusatzkosten ist möglich.

Chilbiareal
- Freitag, 25.08.2017 – 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr
- Samstag, 26.08.2017 – 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr
- Sonntag, 27.08.2017 – 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Mit dem Aufbau darf 25.08.2017 um 9.00 Uhr begonnen werden.
Der Abbau muss am 27.08.2017 bis um 22.00 Uhr beendet sein.
Ausnahmen werden vom OK erteilt.

Verpflegungsstände der ortsansässigen Vereine oder GVR-Mitgliedern
können beim OK Antrag um Verlängerung bis 02.00 Uhr stellen.
Die zusätzliche Gebühr von Fr. 50 wird mit den Standgebühren in
Rechnung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das OK.

Soweit keine Sonderregelungen festgelegt werden, gelangen die
Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss zur Anwendung.
     

III. Teilnahme Rümlanger Dorffest 2017

     
Art. 7   Bewilligungen
    Wer am Dorffest 2017 teilnehmen will, benötigt eine Bewilligung des OK,
welches auch die Zuteilung des Standplatzes enthält.
     
Art. 8   Anmeldung
    Anmeldungen für die Teilnahme müssen spätestens 3 Monate vor dem
Dorffest dem OK eingereicht werden.
     
Art. 9   Im Allgemeinen
    Bei der Zulassung wird auf ein ausgewogenes und marktgerechtes
Angebot geachtet.
Die maximale Standtiefe entlang der Strassen ist auf 4 Meter begrenzt.
Bei überdimensionierten Marktständen kann eine Reduktion verlangt
werden.
Reine Verpflegungsstände obliegen bevorzugt den örtlichen Vereinen
oder GVR-Mitgliedern.

Die Zulassung kann insbesondere verweigert werden, wenn:
a) das Festareal für die Berücksichtigung aller Gesuche nicht ausreicht;
b) der Gesuchsteller keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Aus-
    übung des Marktgewerbes bietet;
c) das Warenangebot des Antragsstellers bereits auf dem Markt
    vorhanden ist.

Das OK bestätigt die Zulassung (Bewilligung) oder Abweisung schriftlich.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird die volle Standgebühr in
Rechnung gestellt.
     
Art. 10   Abtretung an Dritte
    Standplätze dürfen nur mit Bewilligung des OK an Dritte abgetreten
werden.
     

IV. Gebühren Rümlanger Dorffest 2017

     
Art. 11   Standplatz- und Laufmetergebühren
    Für die Teilnahme im Festareal  sind Standplatz-, Laufmeter oder
m2-Gebühren zu entrichten.
(siehe beiliegendes Standgebühren-Reglement)
Das OK setzt den Gebührentarif fest.
Es werden keine Marktstände vermietet.
Elektroanschlüsse sind in den Standgebühren enthalten.
     
Art. 12   Weitere Gebühren
    Für den Stand und die Beseitigung des Abfalls ist jeder Angemeldete
selbst besorgt. Bei Nichtbeachten der Abfallverordnung (siehe
beiliegende Abfallverordnung) werden die Gebühren für den zu
entsorgenden Kehricht, samt allfälligen Unkosten der Gemeinde,
dem Verursacher in Rechnung gestellt. Das Minimum beträgt CHF 150.
     

V. Allgemeine Bestimmungen

     
Art. 13   Jugendschutz
    Als wichtige Jugendschutzmassnahme gilt heute die Abgabebe-
schränkung von Alkohol an Jugendliche. So dürfen an Jugendliche
unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und an Jugendliche
unter 18 Jahren keine gebrannten Wasser (Spirituosen, Aperitifs
sowie deren Verdünnungen wie Alcopops) abgegeben werden.
Bei Zuwiderhandlung haftet der Aussteller vollumfänglich.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch:
Art. 136 StGB: Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere
Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder
Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951
über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung
stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf
welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die
Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten
ist. Dabei ist auf die Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabe-
alter hinzuweisen.
     
Art. 14   Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
    Für alle am Dorffest feilgebotenen Lebensmittel und Gebrauchs-
gegenstände bleiben die Vorschriften der eidgenössischen und
kantonalen Lebensmittelgesetzgebung vorbehalten.
     
Art. 15   Verkaufsfronten
    Die zugewiesenen Standplätze und bestätigten Laufmeter sind strikte
einzuhalten.
     
Art. 16   Verbotene Waren und Dienstleistungen
    Im Sinne von Art. 8 der Wandergewerbeverordnung vom 21. Januar
1986 (sGS 552.41) dürfen am Markt nicht angeboten werden:
a) Schriften sowie andere Waren und Dienstleistungen, die das sittliche
    Empfinden verletzen;
b) Heilmittel nach Art. 1 des Regulativs über die Ausführung der
    interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel
    (sGS 314.111);
c) Waffen, Sprengkörper, Munition;
d) Soft-Airguns.
     
Art. 17   Transportfahrzeuge
    Transportfahrzeuge und Anhänger dürfen nicht auf dem Festareal
abgestellt werden.
     
Art. 18   Haftung
    Teilnehmer besuchen den Markt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr.
Das OK haftet für keinerlei Schäden.
     
Art. 19   Standplätze und Räumung
    Die Teilnehmer dürfen den Standplatz am 25.08.2017 ab 9.00 Uhr
beanspruchen. Sie haben ihn am 27.08.2017 bis spätestens 22.00 Uhr
gereinigt und ordnungsgemäss zu verlassen. Ein früheres resp.
längeres Verbleiben wird nur in Ausnahmefällen bewilligt.
Schäden an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen werden
dem Verursacher belastet.
     

VI. Schlussbestimmungen

     
Art. 20   Zuwiderhandlungen
    Wer Bestimmungen dieses Reglements oder Anordnungen des OK
zuwiderhandelt wird:
a) in leichten Fällen verwarnt;
b) in schweren Fällen vom Dorffest gewiesen.

Bei wiederholten Zuwiderhandlungen und in schweren Fällen kann
das OK den Ausschluss für weitere Dorffeste verfügen.
     
Art. 21   Inkrafttreten
    Dieses Reglement tritt per 01.07.2016 in Kraft.
     
Für Personen- und/oder Berufsbezeichnungen wird der Einfachheit halber nur das
Maskulin verwendet. Mann und Frau sind gleichberechtigt.
     
OK Rümlanger Dorffest 2017
Rümlang, 01. Juli 2016